Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Continental Suisse SA

1. Die AVB von Continental Suisse SA bilden die verbindliche Grundlage für sämtliche Verkäufe von Continental Suisse SA an deren Kunden.

2. Der Entgegennahme einer Kunden-Bestellung durch Continental Suisse SA kommt nicht die Wirkung einer Offert-Annahme zu.

3. Von Continental Suisse SA gelieferte Ware wird zum Preis am Tag der Lieferung an den Kunden fakturiert. Die Zahlungskonditionen gelten ab Lieferdatum.

4. Continental Suisse SA ist berechtigt, dem Kunden zusätzlich bei ausstehenden Zahlungsbeträgen Kredit-, Mahn- und Eintreibungsspesen zu belasten.

5. Von Continental Suisse SA an Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im ausschliesslichen Eigentum von Continental Suisse SA. Continental Suisse SA behält sich das Recht vor, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

6. Waren von Continental Suisse SA werden auf Risiko und Gefahr des Kunden versandt. Die Zustellung erfolgt franko Domizil, exklusive Mehrwertsteuer und Schwerverkehrsabgabe.

7. Informationen über die Zahlungsabwicklung können an den Schweizerischen Verband Creditreform oder Dun & Bradstree weitergeleitet werden.

8. Wir behalten uns das Recht vor, die Listenpreise jederzeit ohne vorherige Anzeige zu ändern.

9. Jegliche wettbewerbsrelevanten Informationen (insbesondere Listenpreise, Konditionen etc.), die der Kunde von Continental Suisse AG im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis erhält, sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Als Dritte gelten sämtliche, nicht mit dem Kunden verbundene Unternehmen. Verbunden in diesem Sinne setzt einen Gesellschaftsanteil von mehr als 50% voraus.

10. Schadenersatzansprüche gegen Continental Suisse SA sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Continental Suisse SA übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, insbesondere die auf einer abnormalen Benutzung oder einer unsachgemässen Behandlung der Waren von Continental Suisse SA beruhen. Die branchenüblichen Vorschriften und Normen von Continental Suisse SA betreffend Lagerung, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Belastung, Geschwindigkeit und Verwendung der Reifen sind strikte einzuhalten. Es ist insbesondere strengstens verboten, Zeichen, Beschriftungen oder Nummern auf den Waren von Continental Suisse SA abzuändern oder unkenntlich zu machen oder die Ware von Continental Suisse SA in einer Art zu verändern, die nicht branchenüblichen Vorschriften und den Normen von Continental Suisse SA entspricht. Ferner ist es strengstens untersagt, Waren von Continental Suisse SA weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung eine Verschlechterung erlittenhaben. Die Entsorgung von Altreifen darf nur über die offiziellen Kanäle der Altreifenentsorgung geschehen. Die Kunden von Continental Suisse SA sind verpflichtet, die Verbraucher oder andere Abnehmer über diese Vorschriften klar zu informieren.

11. Sämtliche Lieferungen an Dritte werden mit einem Unkostenbeitrag von CHF 10.00 verrechnet.

12. Sämtliche Verträge von Continental Suisse SA sowie diese AVB unterstehen schweizerischem Recht.

13. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Zürich. Continental Suisse SA ist jedoch berechtigt, Kunden auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

14. Haftung

1. Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen nur gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:

Soweit wir im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet sind, leisten wir Nachbesserung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Mangelbeseitigung oder Neulieferung. 
Soweit die Bestellung in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Bestellers erfolgte, wird bei Neulieferung anstelle eines mit einem erheblichen Mangel behafteten Reifens (d. h. Decke und/oder Schlauch) umtauschweise ein neuer Reifen zu dem am Tage der Neulieferung für den Besteller gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert.
Auf den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzustellenden Nachlass, bei dem der Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens (anhand der vorhandenen Restprofiltiefe) berücksichtigt wird. Wahlweise haben wir auch das Recht, diesen Nachlass in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäss beseitigt werden können, erfolgt nach unserer Wahl Instandsetzung. Soweit der hat, trägt er die dafür anfallenden lnstandsetzungskosten. Sofern die Nachbesserung fehl schlägt, ist der Kunde berechtigt, ein Rücktritts- oder Minderungsrecht auszuüben; der Schadensersatzanspruch statt der Leistung bleibt unberührt. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen.
Unberührt bleiben gesetzliche Rücktritts- und Rückgriffsrechte des Bestellers, sofern deren jeweilige Voraussetzungen gegeben sind.

2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn:

– die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert oder besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;

– bei Weisswanddecken Verfärbungen oder Licht- bzw. Ermüdungsrisse der Weisswand auftreten sollten;
– die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden ist.

Im Übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel beispielsweise nicht vor, wenn:

a. bei Reifen der notwendige bzw. der von uns in der neuesten Fassung des technischen Ratgebers jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten war;
b. der Reifen einer übermässigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreitung der für jede einzelne Reifengrösse zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
c. der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
d. der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
e. der Reifen durch äussere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äusserer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
f. bei unseren Erzeugnissen natürlicher Verschleiss oder von uns nicht verursachte Beschädigungen durch unsachgemässe Behandlung, vor allem auch Lagerung, vorliegen oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben

3. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Masse, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Anspruch auf Sachmängelhaftung gemäss Ziffer 1 oben.

4. Mängelansprüche für Reifen verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Ablieferung durch den Besteller an den Verbraucher, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Lieferung der Reifen an den Besteller. Mängelansprüche für runderneuerte Reifen und unsere sonstigen Lieferungen und Leistungen verjähren in zwei Jahren mit Ablieferung der Sache an den oder Abnahme der Leistung vom Besteller. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

5. Zur Erhebung von Mängelansprüchen sind unsere unmittelbaren Abnehmer (Besteller) und die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Firmen berechtigt. Reifen, für die ein Mängelanspruch geltend gemacht wird, müssen unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten vorgedruckten Reklamationsformulars an Continental Suisse SA eingesandt werden. Das Reklamationsformular muss vom Verbraucher persönlich und vom Einsender unterzeichnet sein. Beizufügen sind Schriftstücke, die das Verkaufsdatum des Reifens an den Verbraucher belegen (Kopien von Rechnung, Lieferschein oder Fahrzeugausweis mit Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges). Die Rücksendung des Reifens erfolgt auf Gefahr des Einsenders. Reifen, für die Nacherfüllung oder Schadensersatz statt der Leistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über. Im Falle offensichtlich unberechtigter Mängelansprüche behalten wir uns vor, die im Zusammenhang mit deren Prüfung und Bearbeitung bei uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

6. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäss nicht als Neuware liefern, besteht keine Pflicht zur Sachmängelhaftung.

7. Einer langjährigen Übung unseres Industriezweiges entsprechend, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z.B. wegen einer Pflichtverletzung, aus unerlaubter Handlung oder bei Ausgleich unter Gesamtschuldnern, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige in jedem Falle ausgeschlossen. Wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche und in sonstiger Weise. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.